2235-1-1-1-UK

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung - GSO)

Vom 23. Januar 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 68

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 318)

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

  1. mehrfach geänd. (V v. 6.7.2007, 454)

  2. mehrfach geänd. (V v. 5.5.2008, 262)

  3. mehrfach geänd. (V v. 19.8.2008, 586)

  4. §§ 26 und 27 geänd. (§ 3 V v. 6.7.2009, 308; ber. S. 346)

  5. mehrfach geänd. (V v. 7.7.2009, 318)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schulaufsicht

Teil 2
Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter,
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulforum

Abschnitt 1
Schulgemeinschaft
(vgl. Art. 2 BayEUG )

§ 3 Schulgemeinschaft,
Eigenverantwortung

Abschnitt 2
Schulleiterin und Schulleiter
(vgl. Art. 57 , 84 und 85 BayEUG )

§ 4 Schulleiterin und Schulleiter

Abschnitt 3
Lehrkräfte
(vgl. Art. 51 , 53 , 58 und 59 BayEUG )

§ 5 Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 6 Sitzungen
§ 7 Einberufung
§ 8 Beschlussfassung
§ 9 Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss

Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler
(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG )

§ 10 Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte
§ 11 Klassen- und Jahrgangsstufensprecherinnen und
Klassen- und Jahrgangsstufensprecher
§ 12 Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
§ 13 Überschulische Zusammenarbeit und
Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher
§ 14 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von
Veranstaltungen der Schülermitverantwortung
§ 15 Schülerfirma
§ 16 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen
§ 17 Entlassung

Abschnitt 5
Eltern
(vgl. Art. 64 bis 68 , 74 und 76 BayEUG )

§ 18 Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern
§ 19 Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft
§ 20 Geschäftsgang
§ 21 Wahl des Elternbeirats
§ 22 Wahl, Amtszeit und Aufgaben
von Klassenelternsprecherinnen und
Klassenelternsprechern

Abschnitt 6
Schulforum
(vgl. Art. 69 BayEUG )

§ 23 Schulforum

Abschnitt 7
Finanzielle Abwicklung schulischer
Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden

§ 24 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer
Veranstaltungen
§ 25 Sammlungen und Spenden

Teil 3
Aufnahme und Schulwechsel
(vgl. Art. 44 BayEUG )

Abschnitt 1
Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe

§ 26 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme
§ 27 Probeunterricht
§ 28 Rückkehr an die Volksschule und erneuter Eintritt in das Gymnasium

Abschnitt 2
Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

§ 29 Voraussetzungen
§ 30 Aufnahmeprüfung, Entscheidung über die Aufnahme, Probezeit
§ 31 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
mit dem Abschluss der Realschule, der Wirtschaftsschule oder
der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule
§ 31 a (aufgehoben)

Abschnitt 3
Gastschülerinnen und Gastschüler

§ 32 Gastschülerinnen und Gastschüler

Abschnitt 4
Aufnahme in das Abendgymnasium
und das Kolleg

§ 32a Voraussetzungen für die Aufnahme in das
Abendgymnasium und das Kolleg (vgl. Art. 10 BayEUG )

Abschnitt 5
Schulwechsel

§ 33 Übertritt an ein anderes Gymnasium oder in eine andere
Ausbildungsrichtung des Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 10
§ 33a (aufgehoben)
§ 34 Übertritt in der Qualifikationsphase
des achtjährigen Gymnasiums
§ 34a Übertritt in der Kursphase des neunjährigen Gymnasiums

Teil 4
Schulbetrieb

Abschnitt 1
Gliederung, Einrichtung von Klassen und Kursen
(vgl. Art. 6 , 9 , 49 und 50 BayEUG )

§ 35 Gliederung
§ 36 Einrichtung von Klassen und Kursen

Abschnitt 2
Schulbesuch
(vgl. Art. 56 BayEUG )

§ 37 Teilnahme
§ 38 Beaufsichtigung
§ 39 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
§ 40 Beendigung des Schulbesuchs
§ 41 Höchstausbildungsdauer

Abschnitt 3
Stunden und Fächer
(vgl. Art. 5 , 45 bis 48 und 89 BayEUG )

§ 42 Stundenplan, Unterrichtszeit
§ 43 Stundentafeln
§ 44 Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10
§ 45 Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
§ 46 Ethikunterricht
§ 47 Wahl des Kursprogramms in den
Jahrgangsstufen 11 und 12 und der Abiturprüfungsfächer
(achtjähriges Gymnasium)
§ 47a Fächerwahl in den Jahrgangsstufen 12 und 13
(neunjähriges Gymnasium)
§ 48 Wahl der Leistungskursfächer
(neunjähriges Gymnasium)
§ 49 Wahl der Fächer und Seminare
(achtjähriges Gymnasium)
§ 49a Wahl der Grundkursfächer
(neunjähriges Gymnasium)
§ 50 Gestaltung des Pflichtprogramms
in der Qualifikationsphase
(achtjähriges Gymnasium)
§ 50a Gestaltung des Pflichtprogramms in der Kursphase
(neunjähriges Gymnasium)
§ 51 Seminare
(achtjähriges Gymnasium)
§ 51a Beschränkung des Kursangebots
(neunjähriges Gymnasium)

Teil 5
Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

Abschnitt 1
Hausaufgaben und Leistungsnachweise
(vgl. Art. 52 BayEUG )

§ 52 Hausaufgaben
§ 53 Leistungsnachweise
§ 54 Große Leistungsnachweise
§ 55 Kleine Leistungsnachweise
§ 56 Seminararbeit
(achtjähriges Gymnasium)
§ 56a Facharbeit
(neunjähriges Gymnasium)
§ 57 Korrektur, Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme
§ 58 Bewertung der Leistungen
§ 59 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 60 Bildung der Jahresfortgangsnote in den
Jahrgangsstufen 5 bis 10
§ 61 Bewertung der Leistungen
in den Jahrgangsstufen 11 und 12
(achtjähriges Gymnasium)
§ 61a Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13
(neunjähriges Gymnasium)

Abschnitt 2
Vorrücken und Wiederholen
(vgl. Art. 53 BayEUG )

§ 62 Entscheidung über das Vorrücken
§ 63 Vorrücken auf Probe
§ 64 Nachprüfung
§ 65 Überspringen einer Jahrgangsstufe
§ 66 Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland
§ 67 Freiwilliges Wiederholen, Wiederholen bei unverschuldeten
Leistungsminderungen, Rücktritt in der Kursphase
§ 68 Verbot des Wiederholens

Abschnitt 3
Schülerbogen, Zeugnisse

§ 69 Schülerbogen
§ 70 Jahreszeugnis
§ 71 Zwischenzeugnis und Information über das Notenbild
§ 72 Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt
(achtjähriges Gymnasium)
§ 72a Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt
(neunjähriges Gymnasium)
§ 73 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

Teil 6
Prüfungen

Abschnitt 1
Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler
öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien
(vgl. Art. 54 BayEUG )

§ 74 Zeitpunkt
(achtjähriges Gymnasium)
§ 74a Zeitpunkt
(neunjähriges Gymnasium)
§ 75 Zulassung
(achtjähriges Gymnasium)
§ 75a Zulassung
(neunjähriges Gymnasium)
§ 76 Prüfungsausschuss
(achtjähriges Gymnasium)
§ 76a Prüfungsausschuss
(neunjähriges Gymnasium)
§ 77 Fachausschüsse, Unterausschüsse
(achtjähriges Gymnasium)
§ 77a Fachausschüsse, Unterausschüsse
(neunjähriges Gymnasium)
§ 78 Verfahren
(achtjähriges Gymnasium)
§ 78a Verfahren
(neunjähriges Gymnasium)
§ 79 Prüfungsgegenstände
(achtjähriges Gymnasium)
§ 79a Prüfungsgegenstände
(neunjähriges Gymnasium)
§ 80 Schriftliche Prüfung
(achtjähriges Gymnasium)
§ 80a Schriftliche Prüfung
(neunjähriges Gymnasium)
§ 81 Mündliche Prüfung
(achtjähriges Gymnasium)
§ 81a Mündliche Prüfung, Colloquiumsprüfung
(neunjähriges Gymnasium)
§ 82 Bewertung der Prüfungsleistungen
(achtjähriges Gymnasium)
§ 82a Bewertung der Prüfungsleistungen
(neunjähriges Gymnasium)
§ 83 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(achtjähriges Gymnasium)
§ 83a Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(neunjähriges Gymnasium)
§ 84 Festsetzung der Gesamtqualifikation
(achtjähriges Gymnasium)
§ 84a Festsetzung der Gesamtqualifikation
(neunjähriges Gymnasium)
§ 85 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(achtjähriges Gymnasium)
§ 85a Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(neunjähriges Gymnasium)
§ 86 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(achtjähriges Gymnasium)
§ 86a Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(neunjähriges Gymnasium)
§ 87 Verhinderung der Teilnahme
(achtjähriges Gymnasium)
§ 87a Verhinderung der Teilnahme
(neunjähriges Gymnasium)
§ 88 Unterschleif
§ 89 Prüfungswiederholung
(achtjähriges Gymnasium)
§ 89a Prüfungswiederholung
(neunjähriges Gymnasium)

Abschnitt 2
Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber
(vgl. Art. 89 BayEUG )

§ 90 Allgemeines
(achtjähriges Gymnasium)
§ 90a Allgemeines
(neunjähriges Gymnasium)
§ 91 Zulassung
(achtjähriges Gymnasium)
§ 91a Zulassung
(neunjähriges Gymnasium)
§ 92 Prüfungsgegenstände und -verfahren
(achtjähriges Gymnasium)
§ 92a Prüfungsgegenstände und -verfahren
(neunjähriges Gymnasium)
§ 93 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtqualifikation
(achtjähriges Gymnasium)
§ 93a Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtqualifikation
(neunjähriges Gymnasium)
§ 94 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt
(achtjähriges Gymnasium)
§ 94a Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt
(neunjähriges Gymnasium)
§ 95 Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler
staatlich genehmigter Ersatzschulen (achtjähriges Gymnasium)
§ 95a Zusätzliche Regelungen für
Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(neunjähriges Gymnasium)

Abschnitt 3
Weitere Prüfungen

§ 96 Latinum, Graecum
§ 97 Nachweis von Kenntnissen
oder gesicherten Kenntnissen in einer Fremdsprache
§ 98 Besondere Prüfung

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 MODUS21 - Übersicht
Anlage 2 Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 bis 10
Anlage 3 Stundentafel für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I
(Abendgymnasium und Kolleg)
Anlage 4 Stundentafel für die Jahrgangsstufen 11 und 12
(Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
(achtjähriges Gymnasium)
Anlage 4a Stundentafel für die Jahrgangsstufen 12 und 13
(neunjähriges Gymnasium)
Anlage 5 Zusatzangebot für die individuelle Profilbelegung in der Qualifikationsphase
(achtjähriges Gymnasium)
Anlage 5a Wahlpflichtangebot für die Jahrgangsstufen 12 und 13
(neunjähriges Gymnasium)
Anlage 6 Belegungsverpflichtung
(achtjähriges Gymnasium)
Anlage 6a Zusatzangebot für die Jahrgangsstufen 12 und 13
(neunjähriges Gymnasium)
Anlage 6b Belegverpflichtung
(Abendgymnasium)
Anlage 7 Stundentafel für Einführungsklassen
Anlage 7a (aufgehoben)
Anlage 8 Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
(achtjähriges Gymnasium)
Anlage 8a Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
(neunjähriges Gymnasium)
Anlage 9 Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung
(achtjähriges Gymnasium)
Anlage 9a Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung und Colloquiumsprüfung
(neunjähriges Gymnasium)
Anlage 10 Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation
(achtjähriges Gymnasium)
Anlage 10a Einbringung von Halbjahresleistungen (Endpunktzahlen) aus dem Bereich der Grundkurse in die Gesamtqualifikation
(neunjähriges Gymnasium)

Anlage 10b Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation
(Abendgymnasium)

Anlage 11 Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher und mündlicher Prüfung
(vierfache Wertung)

Anlage 12 Umrechnungstabelle
(Punkte in Noten)
(achtjähriges Gymnasium)
Anlage 12a Umrechnungstabelle (Punkte in Noten)
(neunjähriges Gymnasium)
Anlage 13a Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für andere Bewerberinnen und Bewerber
(achtjähriges Gymnasium)
Anlage 13b Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an staatlich genehmigten Ersatzschulen
(achtjähriges Gymnasium)





Auf Grund von Art. 9 Abs. 4 Satz 2 , Art. 25 Abs. 3 Satz 1 , Art. 37 Abs. 3 Satz 3 , Art. 44 Abs. 2 Satz 1 , Art. 45 Abs. 2 , Art. 46 Abs. 4 , Art. 49 Abs. 1 , Art. 50 Abs. 2 ,Art. 52 , Art. 53 Abs. 4 und 6 , Art. 54 , Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 , Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 , Art. 58 Abs. 1 und 6 , Art. 62 Abs. 8 und 9 , Art. 65 Abs. 1 Satz 4 , Art. 68 , Art. 69 Abs. 7 , Art. 84 Abs. 1 , Art. 85 , Art. 86 Abs. 15 , Art. 89 , Art. 100 Abs. 2 , Art. 101 Abs. 2 , Art. 106 , Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 , Art. 116 Abs. 4 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: