Studenten- und Schüler-BAföG
Mit Hilfe des BAföG soll allen jungen Menschen die Möglichkeit gegeben werden, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Das kann ein Studium an einer Hochschule oder der Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sein. Wichtig ist, dass Studierende und Auszubildende im Regelfall nur gefördert werden können, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Der Förderungsanspruch besteht für jede weiterführende allgemeinbildende und für eine sich mindestens über drei Jahre erstreckende berufsbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss; Zweitausbildungen werden nur in wenigen Ausnahmefällen gefördert.
Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.
BAföG für Schülerinnen und Schüler
BAföG gibt es nicht nur für Studierende. Auch Schülerinnen und Schüler, die bestimmte Schulen besuchen, können BAföG beantragen. Dazu zählt beispielsweise der Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 oder der Besuch einer Fachoberschule, Berufsfachschule oder Fachschule bzw. von Einrichtungen des sog. Zweiten Bildungswegs (Kollegs, Berufsoberschulen, Abendgymnasien und Abendrealschulen).
Die finanzielle Förderung von Schülerinnen und Schülern ist allerdings an besondere Bedingungen geknüpft. So erhalten Besucherinnen und Besucher von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, von bestimmten Gruppen von Berufsfachschulen und von Fachoberschulen nur dann eine Unterstützung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendiger Weise auswärts untergebracht sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte wegen der Entfernung nicht erreichbar ist.
Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG)
Schülerinnen und Schüler in Bayern können auch eine Förderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) beantragen. Die Förderung ist für Schülerinnen und Schüler möglich, die die Klassen 5 bis 9 an Realschulen und Gymnasien besuchen sowie für Schülerinnen und Schüler der Klassen 7 bis 9 an Wirtschaftsschulen. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Schüler notwendiger Weise auswärts untergebracht sind.
Wie wird gefördert?
Schülerinnen und Schüler erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. Studierende und Auszubildende an Höheren Fachschulen und (Fach)Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen. Das Darlehen muss nach dem Berufseinstieg zurückgezahlt werden.
Wo kann BAföG beantragt werden?
In der Regel ist zuständig für
- Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind,
- Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
- alle anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
