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204-1-I
Bayerisches
Datenschutzgesetz
(BayDSG)
Vom
23. Juli 1993
Fundstelle: GVBl 1993, S. 498
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl
S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Juli 2011 (GVBl S. 307)
Ausgabe
im Zusammenhang
Zur
Inhaltsübersicht
Art.
15
Zulässigkeit
der Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur
zulässig, wenn
- 1.
-
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt
oder anordnet oder
- 2.
-
der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Wird eine Einwilligung
eingeholt, so sind Betroffene auf den Zweck der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung, auf die Empfänger vorgesehener
Übermittlungen sowie unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf
hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern können.
(3) Die Einwilligung
bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
eine andere Form angemessen ist. Im Bereich der
wissenschaftlichen Forschung liegen solche besonderen Umstände
auch dann vor, wenn der bestimmte Forschungszweck durch die
Schriftform erheblich beeinträchtigt würde. In
diesem Fall sind der Hinweis gemäß Absatz 2 und die
Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung
des wissenschaftlichen Forschungszwecks ergibt, schriftlich
festzuhalten.
(4) Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden,
ist die Einwilligungserklärung im äußeren
Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(5) Widersprechen
Betroffene schriftlich einer bestimmten Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung und ergibt eine Abwägung im Einzelfall, dass das
schutzwürdige Interesse eines Betroffenen wegen seiner
besonderen persönlichen Situation das Interesse der
öffentlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
dieser Daten überwiegt, so dürfen insoweit
personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung anordnet.
(6) Entscheidungen,
die für Betroffene eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder
sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder
Nutzung zum Zweck der Bewertung einzelner
Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden. Satz 1
gilt nicht, soweit
- 1.
-
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,
- 2.
-
damit dem Begehren der Betroffenen stattgegeben wird,
oder
- 3.
-
den Betroffenen die Tatsache einer Entscheidung nach Satz 1
mitgeteilt wird und ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren
Standpunkt geltend zu machen; die öffentliche Stelle ist
verpflichtet, nach Eingang der Stellungnahme ihre Entscheidung
erneut zu prüfen.
(7) Das Erheben,
Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten, aus denen die
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten
über Gesundheit oder Sexualleben, ist über die
Vorschriften dieses Abschnitts hinaus nur zulässig, wenn
- 1.
-
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,
- 2.
-
die Betroffenen eingewilligt haben, wobei sich die
Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss,
- 3.
-
es zum Schutz lebenswichtiger Interessen Betroffener oder
Dritter erforderlich ist, sofern die Betroffenen aus physischen
oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
Einwilligung zu geben,
- 4.
-
es sich um Daten handelt, die Betroffene offenkundig
öffentlich gemacht haben,
- 5.
-
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl
oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung erforderlich ist,
- 6.
-
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen
im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder
von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinn des
Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
- 7.
-
es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann,
- 8.
-
es erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten der
öffentlichen Stellen auf dem Gebiet des Dienst- und
Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, oder
- 9.
-
es zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für
die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die
Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch
sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Art. 20 bleibt unberührt.
(8) Die Absätze
5 bis 7 gelten für Strafgerichte nur, soweit sie in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Die
Absätze 5 bis 7 gelten nicht für Behörden der
Staatsanwaltschaft, für Justizvollzugsanstalten, für
Führungsaufsichtsstellen und für Stellen der Gerichts-
und Bewährungshilfe.
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