2236-4-1-4-UK

Schulordnung für die Berufsfachschulen
für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik
(Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe - BFSO HeilB)

Vom 18. Januar 1993

Fundstelle: GVBl 1993, S. 35

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
Überschrift und mehrfach geänd. (V v. 27.7.1995, 567)
2.
§ 11 aufgeh., § 33 Abs. 7 angef. (§ 6 V v. 4.7.1997, 401)
3.
mehrfach geänd. (V v. 5.9.2006, 741)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeines
(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsziele
§ 3 Ausbildungsdauer

Zweiter Teil
Aufnahme
(vgl. Art. 44 BayEUG)

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Anmeldung
§ 6 Zeitpunkt der Aufnahme
§ 7 Probezeit
§ 8 Übertritt

Dritter Teil
Inhalte des Unterrichts,
Grundsätze des Schulbetriebs
(vgl. Art. 45 bis 51, 55 und 56 BayEUG)

§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne
§ 10 Praktische Ausbildung
außerhalb der Berufsfachschule
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Klassen und andere Unterrichtsgruppen
an öffentlichen Berufsfachschulen
§ 13 Stundenpläne, Unterrichtszeit
§ 14 Schuljahr und Ferien
§ 15 Teilnahme
§ 16 Verhinderung
§ 17 Befreiung
§ 18 Beurlaubung
§ 19 Beendigung des Schulbesuchs

Vierter Teil
Hausaufgaben, Leistungsnachweise,
Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

§ 20 Hausaufgaben
§ 21 Nachweise des Leistungsstands
§ 22 Schulaufgaben, Kurzarbeiten
§ 23 Stegreifaufgaben,
mündliche Leistungsnachweise
§ 24 Besprechung, Aufbewahrung, Einsichtnahme
§ 25 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 26 Bewertung der Leistungen
§ 27 Bildung der Jahresfortgangsnoten
§ 28 Entscheidung über das Vorrücken
§ 29 Notenausgleich
§ 30 Vorrücken auf Probe
§ 31 Verbot des Wiederholens
§ 32 Schülerbogen
§ 33 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigungen
§ 34 Bescheinigung über die Dauer
des Schulbesuchs
§ 35 (aufgehoben)

Fünfter Teil
Prüfungen
(vgl. Art. 54 BayEUG)

§ 36 Staatliche Prüfungen
§ 36a Abschlusszeugnis
§ 36b Mittlerer Schulabschluss

Sechster Teil
Schulleiter, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz
(vgl. Art. 57 und 58 BayEUG)

§ 37 Schulleiter
§ 38 Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 39 Sitzungen
§ 40 Einberufung
§ 41 Teilnahmepflicht
§ 42 Tagesordnung
§ 43 Beschlußfähigkeit
§ 44 Stimmberechtigung
§ 45 Beschlußfassung
§ 46 Niederschrift
§ 47 Klassenkonferenz

Siebter Teil
Einrichtungen zur Mitgestaltung
des schulischen Lebens

Abschnitt I
Schülermitverantwortung
(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)

§ 48 Allgemeines
§ 49 Klassensprecher, Klassensprecherversammlung
§ 50 Schülersprecher, Schülerausschuß
§ 51 Geschäftsordnung
§ 52 Finanzierung und finanzielle Abwicklung
von Veranstaltungen der SMV
§ 53 (aufgehoben)
§ 54 Abschluß von Rechtsgeschäften

Abschnitt II
Elternvertretung
(vgl. Art. 122 i. V. m. Art. 64 BayEUG)

§ 55 Elternvertretung

Achter Teil
Veranstaltungen und Tätigkeiten
nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen
(vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)

§ 56 Veranstaltungen nicht zur Schule
gehöriger Personen, Informationsbesuche
§ 57 Sammlungen
§ 58 Pausenverkauf, Sammelbestellungen
§ 59 Druckschriften, Plakate
§ 60 Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
§ 61 Erhebungen

Neunter Teil
Folgen von Pflichtverletzungen
(vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG)

§ 62 Ordnungsmaßnahmen und
sonstige Erziehungsmaßnahmen
§ 63 Entlassung

Zehnter Teil
Schlußvorschriften

§ 64 Schulaufsicht
§ 65 Haftpflichtversicherung
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Stundentafel für die Berufsfachschule für Ergotherapie
Anlage 2.1 Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie
Anlage 2.2 Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie - verkürzte Ausbildung nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Anlage 3 Stundentafel für die Berufsfachschule für Logopädie
Anlage 4 Stundentafel für die Berufsfachschule für Massage
Anlage 5





Auf Grund von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 , Art. 24 Abs. 2 , Art. 28 Sätze 2 und 3 , Art. 30 Abs. 3 , Art. 31 Abs. 4 , Art. 32 Abs. 4 Satz 2 , Art. 34 Abs. 1 Nr. 6 , Art. 37 Abs. 6 , Art. 40 Abs. 8 , Art. 41 Abs. 4 , Art. 61 Abs. 1 Satz 2 , Art. 63 Abs. 9 , Art. 66 , Art. 93 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Art. 97 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie Art. 13 und 17 Abs. 1 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen (GbSch) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung: