2236-4-1-6-UK

Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe
(Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe - BFSO Sprachen)

Vom 21. Mai 1993

Fundstelle: GVBl 1993, S. 419

Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe in Bayern (Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe - BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl S. 419, BayRS 2236-4-1-6-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2007 (GVBl S. 641)

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
mehrfach geänd. (V v. 6.8.1997, 475; ber. S. 540)
2.
mehrfach geänd. (2. V v. 22.8.2000, 646)
3.
mehrfach geänd. (3. V v. 28.8.2007, 641)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeines
(vgl. Art. 1, 2, 3, 5 und 12 BayEUG)

§ 1 Geltungsbereich
§ 1a (aufgehoben)

Zweiter Teil
Wahl des schulischen Bildungswegs
(vgl. Art. 23 BayEUG)

§ 2 Ausbildungsziele, Ausbildungsdauer
§ 3 Anmeldung
§ 4 Aufnahme in das erste Schuljahr
§ 5 Aufnahme in das zweite und dritte Schuljahr
§ 6 Probezeit

Dritter Teil
Inhalte des Unterrichts
(vgl. Art. 24 bis 27 BayEUG)

§ 7 Stundentafel

Vierter Teil
Grundsätze des Schulbetriebs
(vgl. Art. 28 und 29 BayEUG)

§ 8 Klassen und andere Unterrichtsgruppen
§ 9 Stundenplan, Unterrichtszeit, Feriendauer
§ 10 Teilnahme
§ 11 Verhinderung
§ 12 Befreiung
§ 13 Beurlaubung
§ 14 Höchstausbildungsdauer

Fünfter Teil
Hausaufgaben, Leistungsnachweise,
Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

Abschnitt I
Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Bewertung
(vgl. Art. 52 BayEUG)

§ 15 Hausaufgaben
§ 16 Nachweise des Leistungsstands
§ 17 Schulaufgaben, Kurzarbeiten
§ 18 Stegreifaufgaben,
mündliche und praktische Leistungsnachweise
§ 19 Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme
§ 20 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 21 Bewertung der Leistungen
§ 22 Bildung der Jahresfortgangsnoten

Abschnitt II
Vorrücken und Wiederholen
(vgl. Art. 53 BayEUG)

§ 23 Entscheidung über das Vorrücken
§ 24 Vorrücken auf Probe
§ 25 Freiwilliges Wiederholen
§ 26 Verbot des Wiederholens

Abschnitt III
Zeugnisse

§ 27 Jahreszeugnis
§ 28 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

Sechster Teil
Prüfungen

Abschnitt I
Abschlußprüfung für Schüler öffentlicher und
staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe
(vgl. Art. 33 BayEUG)

§ 29 Prüfungsausschuß
§ 30 Niederschrift
§ 31 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
§ 31a Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 32 Schriftliche Prüfung
für Fremdsprachenkorrespondenten
§ 32a Schriftliche Prüfung für Euro-Korrespondenten
§ 33 Mündliche Prüfung
für Fremdsprachenkorrespondenten
§ 33a Mündliche Prüfung für Euro-Korrespondenten
§ 34 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung
§ 35 Bestehen der Prüfung
für Fremdsprachenkorrespondenten
§ 35a Bestehen der Prüfung für Euro-Korrespondenten
§ 36 Zeugnisse
§ 37 Wiederholung der Abschlußprüfung
§ 38 Verhinderung an der Teilnahme
§ 39 Nachholung der Abschlußprüfung
§ 40 Unterschleif

Abschnitt II
Abschlußprüfung für andere Bewerber

§ 41 Zulassung zur Abschlußprüfung
§ 42 Prüfung

Siebter Teil
Schulleiter, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz
(vgl. Art. 36 und 58 BayEUG)

§ 43 Schulleiter
§ 44 Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 45 Sitzungen
§ 46 Einberufung
§ 47 Teilnahmepflicht
§ 48 Tagesordnung
§ 49 Beschlußfähigkeit
§ 50 Stimmberechtigung
§ 51 Beschlußfassung
§ 52 Niederschrift
§ 53 Lehr- und Lernmittelausschuß,
Disziplinarausschuß
§ 54 Klassenkonferenz

Achter Teil
Schülermitverantwortung
(vgl. Art. 62 und 41 BayEUG)

§ 55 Allgemeines
§ 56 Klassensprecher und
Klassensprecherversammlung
§ 57 Schülersprecher
§ 58 Verbindungslehrer

Neunter Teil
Veranstaltungen und Tätigkeiten
nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen
(vgl. Art. 61 und 62 BayEUG)

§ 59 Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen,
Informationsbesuche
§ 60 Sammlungen und Spenden
§ 61 Warenautomaten
§ 62 Druckschriften, Plakate
§ 63 Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
§ 64 Erhebungen

Zehnter Teil
Folgen von Pflichtverletzungen
(vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG)

§ 65 Ordnungsmaßnahmen
§ 66 Entlassung

Elfter Teil
Schlußvorschriften

§ 67 Schulaufsicht
§ 68 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Anlage Stundentafel für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe





Auf Grund von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 , Art. 24 Abs. 2 , Art. 28 Sätze 2 und 3 , Art. 32 Abs. 4 , Art. 34 Abs. 1 Nr. 6 , Art. 37 Abs. 6 , Art. 40 Abs. 8 , Art. 61 Abs. 1 Satz 2 , Art. 63 Abs. 9 , Art. 66 und 97 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung: