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2210-1-1-10-WFK
Verordnung
über die Virtuelle Hochschule Bayern
Vom
4. Mai 2000
Fundstelle: GVBl 2000, S. 346
Änderungen
- 1.
-
mehrfach geänd. (V v. 2.11.2001, 757)
- 2.
-
Nr. 3 der Anlage geänd. (§ 34 G v. 7.8.2003,
503)
- 3.
-
§§ 5 und 7 geänd. (2. V v. 17.9.2004,
396)
- 4.
-
mehrfach geänd. (3. V v. 19.12.2005, 708)
Auf Grund von Art. 55 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS
2210-1-1-WFK), geändert durch § 5 des Gesetzes vom
22. Juli 1999 (GVBl S. 300), erlässt das Bayerische
Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
folgende Verordnung:
§ 1
Organisatorische
Stellung und Sitz
(1) Die Virtuelle
Hochschule Bayern ist eine gemeinsame Einrichtung der in Art. 1
Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BayHSchG genannten Hochschulen und der in der
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Hochschulen
(Trägerhochschulen). Andere staatliche oder staatlich
anerkannte nichtstaatliche Hochschulen im Bereich des Freistaates
Bayern können auf Antrag mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung Trägerhochschulen werden.
(2) Die Virtuelle Hochschule
Bayern hat ihren Sitz in Hof.
(3) Die Virtuelle
Hochschule Bayern unterhält eine Geschäftsstelle in
Bamberg und in Hof. Das Personal der Geschäftsstelle in
Hof ist der Fachhochschule Hof zugeordnet. Das Personal der
Geschäftsstelle in Bamberg ist der
Otto-Friedrich-Universität Bamberg zugeordnet.
§ 2
Aufgabe
(1) Aufgabe der Virtuellen
Hochschule Bayern ist es, die Entwicklung und Verbreitung von
multimedialen Lehr- und Lernelementen zum Zwecke der
Unterstützung der Präsenzlehre, des netzgestützten
Einsatzes sowie des Einsatzes auf Datenträgern für den
Bereich des Studiums zu fördern. Zur Erfüllung
dieser Aufgabe obliegt der Virtuellen Hochschule Bayern
insbesondere
- 1.
-
der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen über die
Erstellung, Pflege und Bereitstellung der Lehr- und Lernelemente
und deren Verwertung durch die Virtuelle Hochschule Bayern,
- 2.
-
die Unterstützung und Koordinierung des Einsatzes der
Lehr- und Lernelemente durch die Trägerhochschulen,
- 3.
-
die Unterstützung aller Maßnahmen zur gegenseitigen
Anerkennung der gemäß Nr. 2 eingesetzten Lehr- und
Lernelemente durch die Trägerhochschulen,
- 4.
-
die Koordinierung des Zugangs von Studenten und sonstigen
Nutzern zu den Lehr- und Lernelementen sowie die Koordinierung der
Betreuung der Lehr- und Lernelemente,
- 5.
-
die Wahrnehmung der Nutzungsrechte aus den Lehr- und
Lernelementen, soweit diese ihr übertragen wurden, und
- 6.
-
die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die
hochschulübergreifende Verbreitung des Lehrangebots.
(2) Zur Förderung der
nationalen und internationalen Zusammenarbeit wirkt die Virtuelle
Hochschule Bayern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe mit andern
Hochschulen und sonstigen Einrichtungen zusammen.
§ 3
Zugangsberechtigung
(1) Das Lehrangebot der
Virtuellen Hochschule Bayern steht allen Studenten der
Trägerhochschulen nach den allgemeinen Bestimmungen offen.
Andere Personen können von der Virtuellen Hochschule
Bayern nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung als Nutzer
zugelassen werden.
(2) Der Zugang zu einzelnen
Lehrangeboten kann begrenzt werden, wenn dies die technischen
Möglichkeiten erfordern oder nur so die
ordnungsgemäße Betreuung der Studenten und sonstigen
Nutzer sichergestellt werden kann.
(3) Für die Erhebung
von Gebühren und Auslagen gilt Art. 85 BayHSchG . Von
Teilnehmern, die nach Abs. 1 Satz 2 als Nutzer zugelassen wurden,
wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
(4) Das Nähere wird durch
Satzung der Virtuellen Hochschule Bayern geregelt.
§ 4
Organe
(1) Organe der Virtuellen
Hochschule Bayern sind
- 1.
-
das Präsidium,
- 2.
-
der Geschäftsführer,
- 3.
-
die Mitgliederversammlung,
- 4.
-
die Programmkommission.
(2) Soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe nach Abs. 1
die Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes
entsprechend.
§ 5
Präsidium
(1) Das Präsidium
setzt sich aus zwei Professoren aus den Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen im Bereich des Freistaates Bayern und
einem Professor aus den Fachhochschulen und anderen Hochschulen mit
Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen
tätig, im Bereich des Freistaates Bayern zusammen. Die
Professoren werden für die Dauer von vier Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt, die gleichzeitig einen
Professor als Präsidenten bestimmt. Die übrigen
Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung
Vizepräsident. Die Mitgliedersammlung bestimmt
zusätzlich zwei stellvertretende Vizepräsidenten, und
zwar je einen für den Bereich der Universitäten bzw. der
Fachhochschulen.
(2) Das Präsidium
wirkt in gemeinsamer Verantwortung zur Erfüllung der in
§ 2 genannten Aufgabe zusammen. Es legt das
Gesamtprogramm der Virtuellen Hochschule Bayern fest, stellt die
Voranschläge zum Staatshaushaltsplan auf und entscheidet
über die Verteilung der der Virtuellen Hochschule Bayern
zugewiesenen Mittel.
(3) Das Präsidium bestellt
den Geschäftsführer.
(4) Der Präsident
handelt für die Virtuelle Hochschule Bayern. Er kann
diese Befugnis auf die Vizepräsidenten übertragen, soweit
dies im Einzelfall erforderlich ist. Die
Trägerhochschulen werden vom Präsidenten insoweit
vertreten, als dies für die Erfüllung der Aufgabe nach
§ 2 unabdingbar ist.
(5) Der Präsident nimmt
gegenüber dem Geschäftsführer die Aufgabe des
Vertreters des Freistaates Bayern als Arbeitgeber wahr.
§ 6
Geschäftsführer
Der
Geschäftsführer unterstützt das Präsidium und
die Programmkommission bei der Erledigung der Rechts- und
Verwaltungsangelegenheiten und führt die Geschäfte der
laufenden Verwaltung der Virtuellen Hochschule Bayern. Er ist
Beauftragter für den Haushalt im Sinn von Art. 9 der
Bayerischen Haushaltsordnung und Vorgesetzter für das Personal
der Geschäftsstelle.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) In die
Mitgliederversammlung entsendet jede Trägerhochschule einen
bevollmächtigten Vertreter, der an der jeweiligen Hochschule
die Aufgaben des Beauftragten für die Angelegenheiten der
Virtuellen Hochschule Bayern wahrnimmt. Die Amtszeit der
bevollmächtigten Vertreter wird von deren jeweiliger
Trägerhochschule festgelegt.
(2) Bei Abstimmungen
entfällt auf jede Trägerhochschule je angefangene 5000
Studierende eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung
wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine Frauenbeauftragte
bzw. einen Frauenbeauftragten.
(4) Die Mitgliederversammlung
- 1.
-
wählt das Präsidium,
- 2.
-
beschließt über die von der Virtuellen Hochschule
Bayerns zu erlassenden Rechtsvorschriften,
- 3.
-
wählt die Mitglieder der Programmkommission,
- 4.
-
beschließt über Planungen zur weiteren Entwicklung
der Virtuellen Hochschule Bayern,
- 5.
-
beschließt über Grundsatzfragen und Schwerpunkte
des Haushalts,
- 6.
-
beschließt über grundsätzliche
organisatorische Fragen.
§ 8
Programmkommission
(1) Die Programmkommission
unterstützt das Präsidium bei der Planung und
Koordinierung der Lehr- und Lernangebote der Virtuellen Hochschule
Bayern.
(2) Der Programmkommission
gehören an:
- 1.
-
drei Vizepräsidenten bzw. Prorektoren für Lehre von
Universitäten,
- 2.
-
zwei Vizepräsidenten bzw. Prorektoren für Lehre von
Fachhochschulen,
- 3.
-
drei weitere Experten, von denen zumindest einer von einer
außerbayerischen Hochschule und zumindest je einer von einer
Universität bzw. einer Fachhochschule stammt.
(3) Die Programmkommission
wählt ein vorsitzendes Mitglied. Die Amtszeit der
Mitglieder der Programmkommission beträgt vier Jahre.
Verliert ein Mitglied nach Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 seinen Status
als Vizepräsident bzw. Prorektor, so bleibt dieses Mitglied so
lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger
gewählt hat.
(4) Die Programmkommission kann
zur Unterstützung ihrer Arbeit im Einzelfall weitere Experten
hinzuziehen, insbesondere auch aus den Gruppen von Fächern,
für die die Virtuelle Hochschule Bayern ein Lehrangebot
anbietet oder vorbereitet.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni
2000 in Kraft.
Anlage
Übersicht
über die Trägerhochschulen der Virtuellen Hochschule
Bayern, die nicht unter Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BayHSchG
fallen
- 1.
-
Katholische Stiftungsfachhochschule München,
- 2.
-
Evangelische Fachhochschule Nürnberg,
- 3.
-
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und
Rechtspflege in Bayern.
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