Hinweise zum Bayerischen Landesrecht
Gemäß Art. 76 der Verfassung des Freistaates Bayern werden die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Gemäß § 1 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien (Veröffentlichungs-Bekanntmachung), werden die Rechtsvorschriften (Rechtsverordnungen) der Staatsregierung und der Staatsministerien im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht, soweit nichts Besonderes bestimmt oder zugelassen ist.
Nach geltendem Recht ist damit die amtliche Fassung eines bayerischen Gesetzes oder einer bayerischen Rechtsverordnung ausschließlich in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS) vom 1. Januar 1983 sowie im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) nachgewiesen. Die amtliche Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt damit in Papierform. Das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt wird von der Bayerischen Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München, herausgegeben.
Es kann über den Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH bezogen werden:
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Im Gegensatz zu den Dokumenten im GVBl ist seit der Inbetriebnahme der Verkündungsplattform die amtlich verkündete Fassung für die in den Amtsblättern AllMBl, JMBl, KWMBl und FMBl enthaltenen Dokumente die elektronische Fassung im PDF/A-Format.
Bestehende Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften werden durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften geändert, aus deren Änderungsbefehlen sich lediglich ergibt, inwieweit sich der bisherige Wortlaut ändert. Dies hat zur Folge, dass Änderungsgesetze, -verordnungen oder -vorschriften aus sich heraus nicht verständlich sind. Deshalb werden in BAYERN | RECHT - als nichtamtliche Texte - konsolidierte Fassungen eingestellt, in welche die Änderungsbefehle der einschlägigen Änderungsgesetze, -verordnungen oder -verwaltungsvorschriften eingearbeitet wurden. Die Konsolidierung erfolgt durch die juris GmbH im Auftrag des Freistaats Bayern.
