Aus- und Weiterbildungsförderung – BAföG und Meister-BAföG

Eine gute Aus- und Weiterbildung ist heute wichtiger denn je. Allerdings ist eine Ausbildung oder Fortbildung auch mit einer finanziellen Belastung verbunden. Damit Jugendliche und Erwachsene eine gute und den eigenen Interessen entsprechende Ausbildung absolvieren oder ihre berufliche Qualifikation ausbauen und erweitern können, gibt es das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), auch unter dem Namen "Meister-BAföG" bekannt.

Welche Aus- und Fortbildungen werden gefördert?

Neben dem Studium an einer Hochschule wird auch der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gefördert. Dazu zählt beispielsweise der Besuch einer Berufsfachschule, der Besuch von Fach- und Fachoberschulen oder der Besuch einer Einrichtung des sog. zweiten Bildungswegs (z.B. Kolleg, Berufsoberschule, Abendgymnasium und Abendrealschule).

Handwerker und andere Fachkräfte, die eine anerkannte abgeschlossene Erstausbildung haben und sich beispielsweise auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten oder Fachkrankenpflegern vorbereiten, können für entsprechende Fortbildungsmaßnahmen Förderung (Meister-BAföG) beantragen.

Wer bekommt Förderung und in welcher Höhe?

Wer in welcher Höhe gefördert wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlich sind deutsche Staatsangehörige antragsberechtigt. Daneben wird die Förderung auch vielen Ausländerinnen und Ausländern gewährt. Näheres regeln die Bundesgesetze BAföG und AFBG. Da die Regelungen differenziert sind, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Nach BAföG kann im Regelfall nur gefördert werden, wenn die Ausbildung, für die die Förderung beantragen wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird. Beim Meister-BAföG besteht keine Altersgrenze.

Wo können die Leistungen beantragt werden?

Im Schulbereich ist im Regelfall das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zuständig, in deren Bereich die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Für Anträge auf Förderung nach dem Meister-BAföG bestimmt sich die Zuständigkeit dieser Ämter nach dem ständigen Wohnsitz des Fortbildungsteilnehmers. Für Besucher von Einrichtungen des sog. zweiten Bildungswegs und für (Fach)Akademiestudierende ist das Amt für Ausbildungsförderung am Sitz der Ausbildungsstätte zuständig. Im Hochschulbereich das Amt für Ausbildungsförderung am Sitz des jeweils zuständigen Studentenwerks.